Flüssiggas ist eine bewährte Alternative zu Heizöl und Erdgas, besonders für Gebäude ohne Anschluss ans öffentliche Gasnetz. Wer einen Flüssiggastank aufstellen möchte, muss dabei zahlreiche technische Vorgaben, Sicherheitsabstände und rechtliche Rahmenbedingungen beachten. Dieser Ratgeber fasst die wichtigsten Regelungen nach aktuellem Stand zusammen, von der Tankgröße über Genehmigungsfragen bis zu den Sicherheitsabständen.

 

Welche Tankgröße brauche ich?

Bevor die Aufstellung geplant werden kann, steht die Bedarfsermittlung an erster Stelle. Für Privathaushalte gibt es marktüblich drei Tankgrößen: 2.700 Liter (1,2 t), 4.850 Liter (2,1 t) oder 6.400 Liter (2,9 t).

Als grobe Orientierung gilt: Ein mittlerer Tank (2,1 Tonnen) reicht für einen Haushalt von vier bis fünf Personen und für eine Wohnfläche von 125 bis 250 m², ein großer Tank (2,9 Tonnen) reicht für einen Haushalt von mehr als fünf Personen bei 250 bis 500 m² Wohnfläche. Für Gewerbe- und Industriekunden gibt es weitere Tankgrößen ab 29 Tonnen und bis zu 50 Tonnen oder sogar mehr.

Der tatsächliche Bedarf hängt nicht nur von der Personenzahl ab: Welche Tankgröße Sie wählen sollten, hängt von Ihrem Heizbedarf ab, der wiederum von der Personenzahl und dem energetischen Zustand des Gebäudes abhängt, denn je höher die Wärmedämmung, desto kleiner kann der Tank dimensioniert werden.

Für die exakte Dimensionierung empfiehlt sich in jedem Fall eine fachliche Beratung. Wer sich für einen Flüssiggastank kaufen möchte, findet dort weiterführende Informationen zu Größen und Ausführungen.

 

Oberirdisch, unterirdisch oder halb-unterirdisch, welcher Standort passt?

Bei der Standortwahl gibt es drei grundsätzliche Varianten:

 

Oberirdisch

Der Tank ist komplett sichtbar, lässt sich aber z. B. durch Bepflanzung kaschieren. Im Vergleich zur unterirdischen Variante lässt er sich wesentlich schneller und einfacher installieren, wobei der Aufbau aufgrund der technischen Anforderungen nur durch einen Fachbetrieb erfolgen darf.

 

Unterirdisch

Der Tank verschwindet komplett im Erdreich, sichtbar bleibt nur der Domschachtdeckel. Diese Variante ist optisch unauffälliger, aber aufwendiger in der Installation (Grubenaushub, Sandbettung, ggf. Auftriebssicherung).

 

Halb-unterirdisch

Eine Kompromisslösung, bei der der Gastank in einem Sandbett halb unter der Erde liegt, während von oben die Hälfte zu sehen ist, interessant etwa bei felsigem Untergrund oder hohem Grundwasserstand.

 

Lebensdauer

Bei allen Varianten gilt: Die Lebensdauer liegt in der Regel bei 30 bis 40 Jahren und hängt maßgeblich von der richtigen Installation und Wartung ab. Bei guter Pflege der Beschichtung sind auch deutlich längere Standzeiten möglich: Am Markt sind oberirdische Gastanks im Einsatz, die älter als 60 Jahre sind und immer noch einwandfrei betrieben werden.

 

Braucht mein Flüssiggastank eine Baugenehmigung?

Die zentrale und meistgesuchte Frage lässt sich mit einer bundesweit relevanten Faustregel beantworten: Flüssiggasbehälter bis einschließlich 2,9 Tonnen Füllgewicht sind nach den Landesbauordnungen aller Bundesländer in der Regel baugenehmigungsfrei. Ab dieser Grenze wird es rechtlich verbindlich: Wird der Tank größer als 2,9 Tonnen, sind eine Baugenehmigung und eine Genehmigung gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlich.

 

Zwei Bundesländer weichen vom Tonnage-Modell ab und rechnen in Kubikmetern

Grundsätzlich ist die Aufstellung von kleineren Behältern (< 3 Tonnen) in allen Bundesländern genehmigungsfrei, Ausnahmen bilden Berlin (50 Kubikmeter) und Brandenburg (10 Kubikmeter). Konkret gilt in Brandenburg: Privatpersonen dürfen Tanks mit einem maximalen Fassungsvermögen von 10 m³ ohne Genehmigung aufstellen, größere Tanks benötigen eine Genehmigung nach der Brandenburgischen Bauordnung.

In den übrigen Bundesländern (u. a. Bayern, Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) gilt einheitlich die 3-Tonnen-Grenze nach der jeweiligen Landesbauordnung.

Wichtig: Auch ein genehmigungsfreier Tank muss trotzdem alle sicherheitstechnischen Vorschriften (TRF 2021, Abstandsregeln) einhalten. „Genehmigungsfrei” bedeutet nicht „vorschriftenfrei”.

 

Sicherheitsabstände: Wie nah darf der Tank an Haus, Nachbarn und Brandlasten stehen?

Anders als oft dargestellt, gibt die TRF 2021 sehr wohl konkrete Richtwerte vor, auch wenn die exakte Auslegung im Einzelfall über die Gefährdungsbeurteilung erfolgt.

 

Abstand zum eigenen Gebäude

Zum eigenen Haus sollte der Gastank einen Mindestabstand von einem Meter haben; wichtig ist zudem, dass sich die Projektionsfläche des Tanks an der Hauswand nicht über Fenster (Ausnahme: schmaler als 0,4 m) oder Türen (Ausnahme: selbstschließend und feuerhemmend) erstreckt. In Ausnahmefällen ist eine Reduzierung möglich: Empfohlen wird ein Mindestabstand von 1 Meter, laut Einbauvorschrift kann die Entfernung vom Haus in Ausnahmefällen auf 0,5 Meter verringert werden (bei Behälterwandungen ohne Öffnungen). Für unterirdische Tanks gilt ein anderer Wert: Die Vorschrift sieht hier einen Abstand von mindestens 0,8 Meter von Haus und Leitungen vor, da der Tank der Umgebung Wärme entzieht und dieser Sicherheitsabstand z. B. ein Einfrieren von Wasserleitungen verhindert.

 

Abstand zum Nachbargrundstück

Hier variieren die Angaben in der Praxis leicht, liegen aber in einer klaren Bandbreite: Für den oberirdischen Flüssiggastank wird zum Nachbarn häufig ein Abstand von mindestens drei Metern empfohlen, damit genug Platz für Instandhaltung und Rettungswege bleibt und sich die Ex-Zone 2 nicht auf das Nachbargrundstück erstreckt. Als rechtliches Minimum wird teils ein deutlich geringerer Wert genannt: Im Allgemeinen gilt ein Mindestabstand von 50 Zentimetern zur Grundstücksgrenze, wobei ein Abstand von ein bis zwei Metern empfehlenswert ist, weil die Schutzzonen sonst über die Grenze hinausragen können. Praxistipp: Lässt sich der Wunschabstand nicht einhalten, kann eine Schutzwand ohne Öffnungen den Gastank von der Brandlast abschirmen und den Abstand nach Belieben reduzieren, mit einem Strahlungsschutzblech ist oft ein Mindestabstand von nur drei Metern zulässig.

 

Abstand zu Brandlasten (Holzschuppen, Lagerflächen etc.)

Die Mindestabstände zu geringen oder erheblichen Brandlasten liegen bei fünf Metern. Steht z. B. beim Nachbarn ein Holzschuppen, gilt derselbe Wert: Sollte der Nachbar einen Holzschuppen im Garten aufgestellt haben, muss ein Mindestabstand von fünf Metern eingehalten werden, ggf. auch mehr.

 

Abstand zu Kellerschächten und Öffnungen

Beim oberirdischen Gastank gilt ein Mindestabstand von 3 Metern um die Außenkante des Domdeckels gegen ungeschützte Kanaleinläufe, offene Schächte und Öffnungen zu tieferliegenden Räumen; eine Reduzierung ist durch bauliche Maßnahmen möglich. Im gewerblichen Bereich gelten strengere Werte: Der Abstand zu offenen Schächten, Luftansaugöffnungen und nicht ex-geschützten Elektrogeräten beträgt dort grundsätzlich 5 Meter.

 

Übersichtstabelle: Richtwerte auf einen Blick

BezugspunktRichtwertHinweis
Zum eigenen Haus (oberirdisch)1 m (Ausnahme 0,5 m)Keine Fenster/Türen in Projektionsfläche
Zum Haus (unterirdisch)0,8 mFrostschutz für Leitungen
Zum Nachbargrundstück0,5 bis 3 m3 m empfohlen, 0,5 m rechtliches Minimum
Zu Brandlasten (Schuppen etc.)5 mReduzierbar durch Schutzwand/-blech
Zu Kellerschächten/Öffnungen3 m (privat) / 5 m (gewerblich)Ex-Zone-2-Bereich

Alle Werte sind Richtwerte aus der Fachpraxis nach TRF 2021. Die verbindliche Festlegung erfolgt immer projektbezogen durch den Fachbetrieb.

 

Explosionsgefährdete Bereiche (Ex-Zonen) verstehen

Im Umfeld von Flüssiggasanlagen werden Ex-Zonen definiert, die Bereiche mit möglicher explosionsfähiger Atmosphäre beschreiben:

  • Zone 0: Dauerhaft explosionsfähige Atmosphäre, die bei Tanks praktisch nur im Behälterinneren relevant ist.
  • Zone 1: Bei normalem Betrieb gelegentlich explosionsfähige Atmosphäre, insbesondere im unmittelbaren Umfeld von Füll- und Entnahmeeinrichtungen. Konkret: Bei oberirdischen Tanks gilt ein Mindestabstand von einem Meter zu Zündquellen, bei unterirdischen Tanks beschränkt sich dieser Bereich auf den Domschacht.
  • Zone 2: Nur kurzzeitig im Störfall relevant. Der Radius ist konkret festgelegt: Die Zone 2 ist beim oberirdischen Gastank ein 3-Meter-Radius um die Mitte des Domdeckels, bei unterirdischen Tanks gilt der 3-Meter-Radius um den äußeren Rand des Deckels.

Innerhalb der Ex-Zonen gelten besondere Verhaltensregeln: So darf etwa beim Befüllen des Gastanks in diesem Bereich nicht der Rasen gemäht werden, und beim Befüllvorgang selbst gilt zusätzlich: Im temporären Bereich, der Schutzzone im Abstand von 3 bis 5 Metern um den Gastank, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzusehen.

 

Aufstellung in Wasserschutz- und Hochwassergebieten

Ein wichtiger Vorteil von Flüssiggas gegenüber Heizöl betrifft besonders sensible Standorte: Anders als bei Heizöltanks gilt Flüssiggas als nicht gewässerschädigend, sodass es aus Umweltschutzgründen keine speziellen Anforderungen an Lagerort und Gastank in Wasserschutzgebieten gibt. Damit ist die Aufstellung in Gebieten, in denen ein Öltank ausgeschlossen wäre, für Flüssiggastanks deutlich unkomplizierter möglich, zu klären bleiben allerdings ggf. wasserrechtliche Auflagen (AwSV/WHG) sowie ein Auftriebsschutz bei erdverlegten Tanks in Überschwemmungsgebieten.

 

Prüfpflichten und Wartung

Flüssiggasanlagen unterliegen wiederkehrenden Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS). Die Intervalle sind klar geregelt: Ein Flüssiggastank muss vor der ersten Inbetriebnahme, danach alle zwei Jahre eine äußere Prüfung und in der Regel alle zehn Jahre eine innere Prüfung erhalten, bei der kontrolliert wird, ob die Aufstellungs- und materialtechnischen Anforderungen weiterhin erfüllt sind.

Ergänzend gilt für Tanks mit Zähler: Diese müssen in der Regel alle 8 Jahre geeicht werden, und im Abstand von 10 Jahren ist eine innere Behälterprüfung notwendig. Auch die Rohrleitungen sind betroffen: Eine wiederkehrende Prüfung der Rohrleitung erfolgt alle 10 Jahre. Für die Organisation der wiederkehrenden Flüssiggastankprüfungen ist der Betreiber der Anlage verantwortlich.

 

Technische Regelwerke und rechtlicher Rahmen

Die Aufstellung von Flüssiggastanks basiert auf einem mehrstufigen Regelwerk:

  • TRF 2021 (Technische Regel Flüssiggas): das zentrale technische Regelwerk für Planung, Errichtung, Betrieb und Prüfung von Flüssiggasanlagen, veröffentlicht auf trf-online.de.
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): rechtlicher Rahmen, an den die TRF-Anforderungen zur Aufstellung angeglichen wurden.
  • TRBS 3145/TRGS 745: Vorschriften zu ortsbeweglichen Druckgasbehältern.
  • TRBS 3146/TRGS 746: Vorschriften zu ortsfesten Druckanlagen; diese vom BAuA-Regelwerk veröffentlichte Regel beschreibt Schutzmaßnahmen einschließlich Ausrüstung, Aufstellung, Kontrollen und Notfallmaßnahmen und wurde speziell um Flüssiggas-Regelungen ergänzt.
  • TRGS 720 bis 722: Grundregeln zu explosionsfähiger Atmosphäre und deren Vermeidung (Ex-Zonen-Konzept).
  • AwSV / WHG: wasserrechtlicher Rahmen, insbesondere bei Aufstellung in Überschwemmungsgebieten.
  • Landesbauordnungen: maßgeblich für die Frage der Baugenehmigungspflicht (siehe Kapitel „Braucht mein Flüssiggastank eine Baugenehmigung?”).

 

Einordnung: Flüssiggasheizungen und das Gebäudemodernisierungsgesetz (Stand 2026)

Für alle, die aktuell über den Einbau oder Ersatz einer Flüssiggasheizung nachdenken, ist die rechtliche Lage seit diesem Jahr neu geregelt: Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde am 10. Juli 2026 vom Bundestag beschlossen, trat zum 29. Juli 2026 in Kraft und löst das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab. Für Flüssiggasnutzer besonders relevant: Gas- und Flüssiggasheizungen sind weiterhin erlaubt, sowohl im Gebäudebestand als auch bei neuen Heizungen. Die frühere pauschale Vorgabe, dass eine neue Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen muss, entfällt, sodass Eigentümer künftig wieder freier zwischen verschiedenen Heizsystemen wählen können.

Langfristig sollen fossile Systeme dennoch klimafreundlicher werden: Über die sogenannte Bio-Treppe bleiben Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen auch langfristig weiter nutzbar, wobei ab 2029 der Klimaschutzbeitrag zunehmend über den steigenden Einsatz erneuerbarer Brennstoffe wie Bio-Flüssiggas sichergestellt wird. Für die Tankaufstellung selbst ändert das GModG nichts an den bautechnischen Vorschriften der TRF 2021, wohl aber ist es ein relevanter Faktor bei der grundsätzlichen Entscheidung für Flüssiggas als Heizsystem.

 

Verbotene Aufstellorte

Unabhängig von allen Abstandsregeln ist die Aufstellung grundsätzlich unzulässig, wenn dadurch Flucht- und Rettungswege beeinträchtigt, Verkehrswege blockiert oder anderweitig unzulässige Gefährdungen verursacht werden. Dazu zählen insbesondere Standorte in unmittelbarer Nähe von Kellerabgängen, Lüftungsöffnungen oder Kanalschächten, da austretendes Gas, schwerer als Luft, in tieferliegende Bereiche eindringen kann.

 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

 

Braucht man für einen Flüssiggastank eine Genehmigung?

In der Regel nicht: Tanks bis 2,9 Tonnen (in den meisten Bundesländern) sind genehmigungsfrei. Ausnahmen mit abweichenden Schwellenwerten gelten in Berlin (50 m³) und Brandenburg (10 m³).

 

Wie nah darf ein Flüssiggastank an der Grundstücksgrenze stehen?

Rechtlich reichen oft bereits 0,5 Meter, empfohlen werden aber 1 bis 3 Meter, damit die Schutzzonen nicht auf das Nachbargrundstück übergreifen.

 

Welche Tankgröße brauche ich für mein Haus?

Das hängt von Personenzahl, Wohnfläche und energetischem Zustand des Gebäudes ab. Richtwerte: 1,2 t für kleinere Haushalte, 2,1 t für 4 bis 5 Personen, 2,9 t für größere Haushalte oder Wohnflächen.

 

Ist ein Flüssiggastank in Wasserschutzgebieten erlaubt?

Ja: Da Flüssiggas nicht gewässerschädigend ist, bestehen hier deutlich geringere Hürden als bei Heizöltanks.

 

Wie oft muss ein Flüssiggastank geprüft werden?

Alle 2 Jahre erfolgt eine äußere Prüfung, alle 10 Jahre eine innere Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS).